BGH - Urteil vom 09.06.1993
XII ZR 36/92
Normen:
BGB § 1375 ; BetrAVG § 1 ; VVG § 166 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1 Kapital-Direktversicherung 2
DRsp I(165)238d-e (Ls)
FamRZ 1993, 1303
NJW-RR 1993, 1285
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Berechnung des Zugewinns

BGH, Urteil vom 09.06.1993 - Aktenzeichen XII ZR 36/92

DRsp Nr. 1994/3627

Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Berechnung des Zugewinns

Eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung kann bei der Berechnung des Zugewinns des versicherten Ehegatten zu berücksichtigen sein.

Normenkette:

BGB § 1375 ; BetrAVG § 1 ; VVG § 166 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im gesetzlichen Güterstand gelebt. Der Scheidungsantrag, auf den hin die Ehe geschieden worden ist, ist am 5. Januar 1988 zugestellt worden.

Der Beklagte hat vorprozessual an die Klägerin zum Ausgleich des Zugewinns 59.455,97 DM gezahlt. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage weitere 18.333,51 DM (zuzüglich Zinsen) geltend. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob eine Kapital-Lebensversicherung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. Diese Versicherung hat eine GmbH, an der der Beklagte beteiligt ist und deren Mitgeschäftsführer er ist, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auf das Leben des Beklagten abgeschlossen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.