OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2008
II-8 UF 120/08
Normen:
BGB § 1375;
Fundstellen:
FamRB 2009, 101
FuR 2009, 177
NJW-RR 2009, 1225
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 18.04.2008

Berücksichtigung einer durch Titulierung gesicherten Forderung eines Ehegatten in seinem Endvermögen und dessen des anderen Ehegatten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen II-8 UF 120/08

DRsp Nr. 2009/962

Berücksichtigung einer durch Titulierung gesicherten Forderung eines Ehegatten in seinem Endvermögen und dessen des anderen Ehegatten

Eine durch Titulierung gesicherte - und nach dem Stichtag auch erfüllte - Forderung eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist in seinem Endvermögen als Aktivposten und im Endvermögen des anderen Ehegatten als Passivposten zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1375;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 08.01.1957 geborene Beklagte und die am 13.02.1955 geborene Klägerin haben am 30.05.1986 geheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder (1986, 1989, 1992) hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Dezember 2003. Seit dem 19.09.2006 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.

Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der 03.11.2005.

Die Klägerin wurde durch Urteil des OLG Düsseldorf - Zivilsenat - vom 07.10.2005 (I-7 U 65/05) auf Grund einer im Juni 2004 von einem Konto des Beklagten getätigten Abhebung verurteilt, an den Beklagten 15.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2004 zu zahlen.