Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Nürtingen vom 21.06.2013 (17 F 393/13) in der Fassung des Beschlusses vom 16.07.2013 wird
zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 21.06.2013, durch den ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe teilweise abgelehnt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.
Auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 21.06.2013 und des Abhilfebeschlusses vom 16.07.2013 wird verwiesen.
Ergänzend ist zu bemerken:
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