Die Parteien streiten um Ehegattengeschiedenenunterhalt.
Der am 10. Mai 1953 geborene Beklagte, bereits zu Ehezeiten und auch gegenwärtig noch als Einzelhandelskaufmann bei der Firma K. in ... beschäftigt, und die am 3. Juni 1953 geborene Klägerin, zum Zeitpunkt der Eheschließung in derselben Firma als Stenotypistin tätig, gegenwärtig Rentnerin, haben am 10. Juli 1978 vor dem Standesamt Vilsbiburg zur Heiratsurkunde Nr. 17/1978 die Ehe miteinander geschlossen, aus der als einziges Kind der Sohn Marco, geboren am 15. Mai 1983, hervorgegangen ist. Der Sohn ist gegenwärtig in einem heilpädagogischen Heim untergebracht.
Bis zur Eheschließung hat die Klägerin vollschichtig gearbeitet, nach Eheschließung nur noch stundenweise, mit zunehmendem Zeitablauf hat sie ihre Berufstätigkeit jedoch immer mehr eingeschränkt und schließlich gänzlich aufgegeben. Der Ehescheidungsantrag des Beklagten ist der Klägerin am 28. November 1989 zugestellt worden. Innerhalb des Ehescheidungsverfahrens haben die Parteien mehrfach Aussöhnungsversuche unternommen, die letztlich aber erfolglos geblieben sind.
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