OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2010
9 UF 98/10
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 172/09

Berücksichtigung einer gekündigten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 9 UF 98/10

DRsp Nr. 2011/11712

Berücksichtigung einer gekündigten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

1. Ein Anrecht, das zur Zeit des Entscheidungszeitpunkts des Gerichts nicht mehr existent ist (hier: gekündigte Lebensversicherung), kann nicht mehr im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. 2. Zur Anwendbarkeit des § 27 VersAusglG in diesen Fällen

Der Antrag der Antragstellerin vom 16. August 2010 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 27;

Gründe:

Der Antrag ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der durch die Antragstellerin eingelegten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG bezüglich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich fehlt die notwendige Erfolgsaussicht.