LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2016
5 Ta 330/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1601;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 907/11

Berücksichtigung einer Geldrente bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 330/16

DRsp Nr. 2018/11232

Berücksichtigung einer Geldrente bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

Zahlt die Antragstellerin ihrer Tochter statt Naturalunterhalt eine Geldrente, ist statt des Freibetrages der zu zahlende Unterhalt (in den Grenzen der Angemessenheit) vom Einkommen abzuziehen. Ihrer Tochter gegenüber ist die Antragstellerin unabhängig von deren Alter gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB), ohne dass es hierfür auf einen Unterhaltstitel ankommt.

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 15.09.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2015 - 3 Ca 907/11 - dahingehend abgeändert, dass auf die am 26.09.2011 bewilligte Prozesskostenhilfe ab dem 15.10.2015 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen sind.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1601;

Gründe:

I.