OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2010
9 WF 259/10
Normen:
StrRehaG § 17a; FamFG § 76;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 11/10

Berücksichtigung einer Haftopferrente nach § 17a StrRehaG bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 9 WF 259/10

DRsp Nr. 2011/11716

Berücksichtigung einer Haftopferrente nach § 17a StrRehaG bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Haftopferrente nach § 17 a StrRehaG als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StrRehaG § 17a; FamFG § 76;

Gründe:

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO entsprechend statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten entsprechend § 114 ZPO76 Abs. 1 FamFG) für das Unterhaltsverfahren der Antragstellerin verneint.

A. Einkommen des Antragsgegners

I. Erwerbseinkommen

Das Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners stellt sich - wie durch die Antragstellerin insbesondere im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung dargestellt - mit monatlichen netto 1.546,12 € dar.

Abzuziehen hiervon sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen von monatlich 77,31 €. Weiter abzuziehen ist der titulierte Kindesunterhalt. Tituliert sind (Bl. 6 d.A.) 110 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, daher für den Sohn R... B..., geboren am .... Februar 1996, der bei der Antragstellerin lebt, abzüglich des anteiligen Kindesgeldes von 92 € noch 377 €.