Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO entsprechend statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten entsprechend § 114 ZPO (§ 76 Abs. 1 FamFG) für das Unterhaltsverfahren der Antragstellerin verneint.
A. Einkommen des Antragsgegners
I. Erwerbseinkommen
Das Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners stellt sich - wie durch die Antragstellerin insbesondere im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung dargestellt - mit monatlichen netto 1.546,12 € dar.
Abzuziehen hiervon sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen von monatlich 77,31 €. Weiter abzuziehen ist der titulierte Kindesunterhalt. Tituliert sind (Bl. 6 d.A.) 110 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, daher für den Sohn R... B..., geboren am .... Februar 1996, der bei der Antragstellerin lebt, abzüglich des anteiligen Kindesgeldes von 92 € noch 377 €.
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