LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2009
L 4 KR 279/08
Normen:
BGB § 1587g; SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 237; VAHRG § 3a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 376/07

Berücksichtigung einer nach § 1587g BGB iVm § 3a VAHRG zu zahlenden Ausgleichsrente eines Versorgungsbezuges an die geschiedene Ehefrau bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 279/08

DRsp Nr. 2010/2229

Berücksichtigung einer nach § 1587g BGB iVm § 3a VAHRG zu zahlenden Ausgleichsrente eines Versorgungsbezuges an die geschiedene Ehefrau bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Die nach § 1587g BGB iVm § 3a VAHRG zu zahlende Ausgleichsrente eines Versorgungsbezuges an die geschiedene Ehefrau zählt zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 SGB V, die gemäß § 237 SGB V bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1587g; SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 237; VAHRG § 3a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer regelmäßigen Zahlung aus der Versorgungskasse der Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke System AG - RWE - bei der Beitragsbemessung der klägerischen Krankenversicherungsbeiträge.