I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer regelmäßigen Zahlung aus der Versorgungskasse der Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke System AG - RWE - bei der Beitragsbemessung der klägerischen Krankenversicherungsbeiträge.
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