Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.01.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Standesbeamte des Standesamts M. (Beteiligte zu 3.) angewiesen wird, das Kind A. mit dem Nachnamen S. in das Geburtenregister einzutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000, - EUR festgesetzt.
I.
Das Kind A. wurde am 10.01.2010 im Universitätsklinikum M. geboren. Seine Eltern sind die Beteiligten zu 1. und 2.; beide Elternteile besitzen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.
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