OLG Naumburg - Beschluss vom 24.10.2011
8 WF 235/11 (VKH)
Normen:
ZPO $ 115;
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 410/10

Berücksichtigung einer Unterhaltsabfindungszahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 8 WF 235/11 (VKH)

DRsp Nr. 2012/22608

Berücksichtigung einer Unterhaltsabfindungszahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Eine Unterhaltsabfindung ist nur insoweit als Vermögen im Sinne von § 115 ZPO für die Verfahrenskosten einzusetzen, als der Betrag bei rechtzeitiger regelmäßiger Unterhaltszahlung im maßgeblichen Zeitraum für die Bestreitung der Verfahrenskosten heranzuziehen gewesen wäre. Dieser Maßstab gilt sowohl für die Abfindung von Unterhaltsrückständen als auch für die von künftigen Unterhaltsansprüchen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 08.07.2011 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO $ 115;

Gründe: