BGH - Beschluss vom 20.05.2015
XII ZB 314/14
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 S. 1; BGB § 1378 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 681
FamRB 2015, 328
FamRZ 2015, 1272
FuR 2015, 529
MDR 2015, 832
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 236/06
OLG Dresden, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 13/14
OLG Dresden, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 WF 13/14

Berücksichtigung einer während der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen XII ZB 314/14

DRsp Nr. 2015/10357

Berücksichtigung einer während der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich

a) Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25).b) Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 S. 1; BGB § 1378 Abs. 1;

Gründe

I.