Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2013 wird verworfen, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
Die am 27. Juni 1998 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 14. Februar 2007 zugestellten Antrag des Ehemannes im Mai 2009 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten hatten seit dem Jahr 2006 getrennt gelebt.
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