BGH - Beschluss vom 12.11.2014
XII ZB 469/13
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 46
FamRZ 2015, 232
FF 2015, 83
NJW-Spezial 2014, 37
JZ 2015, 65
JuS 2015, 365
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 878/10
OLG München, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 447/13

Substantiiertes Bestreiten einer eine schlüssig behaupteten illoyalen Vermögensminderung durch die Ehegatten im Rahmen eines Zugewinnausgleichs

BGH, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen XII ZB 469/13

DRsp Nr. 2015/658

Substantiiertes Bestreiten einer eine schlüssig behaupteten illoyalen Vermögensminderung durch die Ehegatten im Rahmen eines Zugewinnausgleichs

BGB § 1375 Abs. 2 Satz 1 Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2013 wird verworfen, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.

Die am 27. Juni 1998 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 14. Februar 2007 zugestellten Antrag des Ehemannes im Mai 2009 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten hatten seit dem Jahr 2006 getrennt gelebt.