BGH - Urteil vom 02.06.2010
XII ZR 160/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1609; BGB § 1610 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1999
FamRB 2010, 261
NJW 2010, 2515
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 148/07
AG Rheine, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 325/06

Berücksichtigung eines aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen resultierenden Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder; Auswirkungen der Verringerung des Splittingvorteils bei eigenem Einkommen des Ehegatten eines Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das für den Kindesunterhalt verfügbare Einkommen; Einstellung von Zahlbeträgen als Einsatzbeträge bei der Berechnung von Kindesunterhalt im Mangelfall; Abstellen auf die Änderung tatsächlicher Verhältnisse i.R.d. Abänderung eines Versäumnisurteils

BGH, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 160/08

DRsp Nr. 2010/12307

Berücksichtigung eines aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen resultierenden Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder; Auswirkungen der Verringerung des Splittingvorteils bei eigenem Einkommen des Ehegatten eines Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das für den Kindesunterhalt verfügbare Einkommen; Einstellung von Zahlbeträgen als Einsatzbeträge bei der Berechnung von Kindesunterhalt im Mangelfall; Abstellen auf die Änderung tatsächlicher Verhältnisse i.R.d. Abänderung eines Versäumnisurteils

a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189). b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).