KG - Urteil vom 26.02.2010
13 UF 97/09
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1570 Abs. 1 S. 3; BGB § 1578 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 156/07

Berücksichtigung eines Betreuungsbonus zu Gunsten des Unterhaltsschuldners; Berücksichtigungsfähiges Einkommen bei überdurchschnittlicher Arbeitszeit eines niedergelassenen Arztes; Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten

KG, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 13 UF 97/09

DRsp Nr. 2011/1992

Berücksichtigung eines Betreuungsbonus zu Gunsten des Unterhaltsschuldners; Berücksichtigungsfähiges Einkommen bei überdurchschnittlicher Arbeitszeit eines niedergelassenen Arztes; Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten

1. Schulden, die nicht der Vermögensbildung dienen, sind als ehebedingte Verbindlichkeiten abziehbar, wenn sie bereits vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehepartners begründet wurden oder in die Ehe eingebracht wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Für die Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind weiterhin erst nach der Trennung/Scheidung aufgenommene neue einseitige Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig eingegangen wurden. 2. Bei flexibler Gestaltung der Arbeitszeiten eines freiberuflich Tätigen ist einem Unterhaltsschuldner auch dann kein Betreuungsbonus zuzubilligen, wenn er diese im Wechsel mit dem Unterhaltsgläubiger betreut. 3. Das Einkommen aus überdurchschnittlicher Arbeitszeit eines niedergelassenen Arztes ist bedarfsprägend und bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, da es sich um berufstypische Mehrarbeit handelt. 4. Vom Einkommen des Unterhaltsschuldners ist auch dann kein Mietanteil abzuziehen, wenn sich die angemietete Wohnung nach der Trennung als zu groß erweist.