OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2015
6 WF 325/14
Normen:
SGB XII § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 265/14

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 6 WF 325/14

DRsp Nr. 2015/6414

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeentscheidung

Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 1 SGB XII ist im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.11.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 28.10.2014 (Az.: 86 F 265/14) hinsichtlich der angeordneten monatlichen Ratenzahlung abgeändert:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 292,00 € ab dem 01.02.2015 zu zahlen.

Die Ratenzahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.

Normenkette:

SGB XII § 30 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 28.10.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bochum dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt, ihm jedoch die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 330,00 € auferlegt.