OLG Hamm - Beschluss vom 21.07.2015
6 WF 92/15
Normen:
ZPO § 104;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1424/12

Berücksichtigung eines Verfahrenskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 6 WF 92/15

DRsp Nr. 2016/6646

Berücksichtigung eines Verfahrenskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren

Ein gezahlter Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss (hier: für ein Unterhaltsverfahren) kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nur angerechnet werden, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestimmter Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.02.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 09.02.2015 (34 F 1424/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104;

Gründe

I.