BGH - Urteil vom 16.01.2013
XII ZR 141/10
Normen:
BGB § 1365;
Fundstellen:
BGHZ 196, 95
BauR 2013, 1004
DNotZ 2013, 546
FamRZ 2013, 607
FuR 2013, 273
MDR 2013, 344
NJW 2013, 6
NZM 2013, 436
NotBZ 2013, 176
WM 2013, 901
ZEV 2013, 405
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 166/08
OLG Karlsruhe, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 96/09

Berücksichtigung eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts als verbliebenes Vermögen bei der Beurteilung einer Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten als das Vermögen im Ganzen betreffend

BGH, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen XII ZR 141/10

DRsp Nr. 2013/3333

Berücksichtigung eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts als verbliebenes Vermögen bei der Beurteilung einer Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten als das Vermögen im Ganzen betreffend

Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1365;

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach einer Grundstücksübertragung durch seine Ehefrau die Berichtigung des Grundbuchs. Der Kläger ist mit der Mutter der Beklagten (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 1. Oktober 1999 verheiratet. Für die Ehefrau ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe der Ehefrau.