OLG Koblenz - Urteil vom 16.03.2010
11 UF 532/09
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1576;
Fundstellen:
FuR 2010, 353
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 427/07

Berücksichtigung eines weiteren, nicht gemeinschaftlichen Kindes bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 11 UF 532/09

DRsp Nr. 2010/5848

Berücksichtigung eines weiteren, nicht gemeinschaftlichen Kindes bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts

1. Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 3. Juli 2009 zu Ziffer 2. teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt: