OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2010
10 UF 25/10
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 74/08

Berücksichtigung entgegenstehenden Kindeswillens bei einer Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 10 UF 25/10

DRsp Nr. 2010/13123

Berücksichtigung entgegenstehenden Kindeswillens bei einer Umgangsregelung

1. Ein ablehnender Wille des Kindes steht grundsätzlich regelmäßigen Kontakten mit einem Elternteil nicht entgegen, solange der Umgang dieses Elternteils mit dem Kind das Kindeswohl nicht gefährdet und daher ein Eingriff in das Elternrecht nicht gerechtfertigt ist. 2. Allein die Befürchtung des anderen Elternteils, der andere könne seine Interessen, nämlich Freunde, Feiern und Alkohol nicht hinter die Interessen des Kindes zurückstellen, vermag eine Einschränkung oder gar einen Ausschluss des Umgangs nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls. 3. Der Umgang des Vaters mit einem Kind ist grundsätzlich in einem üblichen Umfang zu regeln. Dies schließt neben Wochenendbesuchen auch Umgang an den Zweitfeiertagen sowie während der Sommerferien mit ein. 4. Hat lange Zeit kein Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind stattgefunden, so bedarf es einer Umgangsanbahnung.

I. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

1. Der Vater hat das Recht, mit dem Kind C... K..., geboren am .... September 2001, wie folgt zusammen zu sein:

a) am 23. Juli, 30. Juli, 27. August, 3. September und 10. September 2010 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,