OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.07.2015
5 UF 50/15
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1174
FuR 2016, 485
FuR 2016, 4
MDR 2016, 33
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 685/09
AG Offenbach am Main, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 319 F 1514/14

Berücksichtigung fiktiver Einkünfte minderjähriger unterhaltsberechtigter Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 5 UF 50/15

DRsp Nr. 2015/19292

Berücksichtigung fiktiver Einkünfte minderjähriger unterhaltsberechtigter Kinder

Orientierungssätze: 1. Auch bei Minderjährigen sind fiktive Einkünfte zu berücksichtigen, soweit eine gesetzliche Schulpflicht nicht mehr besteht und unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzes eine Erwerbsstätigkeit des Minderjährigen zur Deckung des eigenen Bedarfs erwartet werden kann. 2. Da an die Erfüllung der Schulpflicht u.a. Ordnungswidrigkeiten geknüpft sind, kann in unterhaltsrechtlicher Hinsicht keine Obliegenheit für den Minderjährigen bestehen, trotz Fernbleibens vom Schulunterricht einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die dem Antragsgegner dort auferlegte Verpflichtung in Abänderung des vor dem Amtsgericht Offenbach geschlossenen Vergleichs vom 20.10.2010 (317 F 685/09) erfolgt.

Im Übrigen wird Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für den ersten und zweiten Rechtszug auf 2.576,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe

I.