OLG Rostock - Beschluss vom 06.09.2012
10 WF 218/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 7; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 272/12

Berücksichtigung gezahlten Kindergeldes bei der Prüfung der Bedürftigkeit

OLG Rostock, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 10 WF 218/12

DRsp Nr. 2014/5104

Berücksichtigung gezahlten Kindergeldes bei der Prüfung der Bedürftigkeit

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Familiengericht - vom 3.8.2012 dahingehend abgeändert, dass die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen entfällt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 7; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des an sie gezahlten Kindergeldes in Höhe von 184 Euro monatlich eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese die Auffassung vertritt, sie verfüge nach Abzug des auf sie entfallenden Freibetrags in Höhe von 411 Euro sowie ihrer Mietkosten und Versicherungsbeiträge über kein einzusetzendes Einkommen mehr.

II.