OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2020
9 UF 166/19
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 2004
FuR 2021, 307
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 569/18

Berücksichtigung krankheitsbedingter Pkw-Kosten bei der Bemessung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 9 UF 166/19

DRsp Nr. 2021/57

Berücksichtigung krankheitsbedingter Pkw-Kosten bei der Bemessung des Kindesunterhalts

1. Berufsbedingte Pkw-Fahrtkosten des Unterhaltsschuldners sind bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. 2. Darüber hinaus kommt die Absetzung von Versicherungs- und Finanzierungskosten nicht in Betracht, da in der Kilometerpauschale von 0,30 EUR sämtliche Pkw-Betriebskosten enthalten sind. 3. Da auch die anteiligen Anschaffungskosten in der Kilometerpauschale enthalten sind, kommt auch die Berücksichtigung von Darlehensraten für die Finanzierung des Pkw nicht in Betracht.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 18. Juli 2019 - Az. 5 F 569/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind L...-J... L..., geboren am ..., rückständigen Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 in Höhe von 1.111,88 EUR zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.322 EUR festgesetzt.