OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2015
13 WF 46/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; EGZPO § 40; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1924
NZI 2015, 6
ZInsO 2015, 1935
ZInsO 2015, 2
ZVI 2015, 418
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 98/13

Berücksichtigung möglicher anfänglicher Leistungsunfähigkeit im PKH-Überprüfungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 13 WF 46/15

DRsp Nr. 2015/14246

Berücksichtigung möglicher anfänglicher Leistungsunfähigkeit im PKH-Überprüfungsverfahren

In dem von Amts wegen geführten Verfahren zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (§ 124 I Nr. 4 a.F. ZPO) hat das Gericht Anhaltspunkten nachzugehen, die dafür sprechen, dass der Beteiligte schon anfänglich nicht in der Lage war, die festgesetzten Raten zu zahlen, oder dass die Leistungsfähigkeit später weggefallen ist. Unzureichenden Vortrag des Beteiligten darf es erst zu seinen Lasten berücksichtigen, wenn es ihn zur Substantiierung aufgefordert hat und auch andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht in jedem Falle zwingend zur Ratenfreiheit. Aber sie bildet einen gewichtigen Anhaltspunkt, um nachzuprüfen, ob dem Beteiligten neben den Verpflichtungen aus dem Insolvenzverfahren noch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Raten aufzubringen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Februar 2015 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; EGZPO § 40; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht hat gemeint, er sei mit der Zahlung der festgesetzten Raten in Rückstand geraten.

Die Beschwerde ist begründet.