Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Februar 2015 aufgehoben.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht hat gemeint, er sei mit der Zahlung der festgesetzten Raten in Rückstand geraten.
Die Beschwerde ist begründet.
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