OLG Hamm - Urteil vom 09.04.2010
II-7 UF 261/09
Normen:
BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 3/09

Berücksichtigung nachträglicher Änderung der Verhältnisse hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2010 - Aktenzeichen II-7 UF 261/09

DRsp Nr. 2010/20924

Berücksichtigung nachträglicher Änderung der Verhältnisse hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Menden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1578;

Gründe

Das Urteil des Amtsgerichts ist zutreffend, denn die Abänderungsklage hat jedenfalls keinen weiteren als den vom Familiengericht angenommenen Erfolg.

Das Familiengericht hat zutreffend und unangefochten festgestellt, dass der zur Abänderung anstehende Titel und die Vereinbarung der Parteien wegen der Weitergeltung der zunächst nur den Trennungsunterhalt betreffenden notariellen Vereinbarung zur Grundlage haben, dass sich der zu leistende Unterhalt allein nach den laufenden Bezügen der Parteien bemisst, insbesondere Wohnwerte, Vermögenserträge oder der Stamm des Vermögens unberücksichtigt bleiben sollten.

Der Senat unterstellt, dass die Übertragung der Immobilie (Wohnung über der Praxis) auf die neue Ehefrau im Jahre 1997 keinen Bezug zur Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten hatte, ihm also insoweit kein Obliegenheitsverstoß angelastet werden kann.