FG Sachsen - Urteil vom 20.04.2011
2 K 1565/10
Normen:
EStG 2007 § 33a Abs. 1 S. 1; EStG 2007 § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1603; BGB § 1609;

Berücksichtigung nur der laufenden Einkünfte eines Selbständigen sowie der Einkommensteuernachzahlungen für Vorjahre bei der Ermittlung der Opfergrenze

FG Sachsen, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 2 K 1565/10

DRsp Nr. 2011/19203

Berücksichtigung nur der laufenden Einkünfte eines Selbständigen sowie der Einkommensteuernachzahlungen für Vorjahre bei der Ermittlung der Opfergrenze

1. Unterhaltsaufwendungen für andere als gemäß § 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigte Personen, z.B. für die Eltern, können im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze).