OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.05.2011
11 UF 165/11
Normen:
VersAusglG § 13;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1947
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 951/10

Berücksichtigung pauschaler Teilungskosten des Versorgungsträgers

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen 11 UF 165/11

DRsp Nr. 2011/9556

Berücksichtigung pauschaler Teilungskosten des Versorgungsträgers

Im Fall der internen Teilung können von dem Versorgungsträger pauschale Teilungskosten in Höhe von zwei bis drei Prozent des Kapitalwertes des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung geltend gemacht werden. Bei geringwertigen Anrechten ist regelmäßig eine Mindestpauschale in Höhe von bis zu 200,-- Euro anzuerkennen. Führt die pauschale Berechnung der Teilungskosten zu einem Betrag, der (für ein Ehezeitende 2010) 766,50 Euro nicht übersteigt, sind sie im Regelfall ohne konkrete Darlegung berücksichtigungsfähig. Werden höhere Teilungskosten geltend gemacht, können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Trotz individueller Darlegung können Teilungskosten, welche (bei einem Ehezeitende 2010) den Betrag von 1533,-- Euro übersteigen, im Regelfall nicht als angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG angesehen werden.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 23.12.2010 wird bezüglich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusstenors) hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG erworbenen Anrechtes abgeändert wie folgt: