OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2017
2 UF 239/16
Normen:
VersAusglG § 51; VersAusglG § 44 Abs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 27; HBeamtVG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1214
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 3257/13

Berücksichtigung sogenannter Kann-Zeiten bei der Durchführung des VersorgungsausgleichsBerücksichtigung einer Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus nach Ehezeitende

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 2 UF 239/16

DRsp Nr. 2017/11277

Berücksichtigung sogenannter Kann-Zeiten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung einer Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus nach Ehezeitende

1. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen sogenannte Kannzeiten, die den Gesamtzeitanteil eines Beamten gem. § 12 Abs. 2 HBeamtVG nunmehr nach einer Änderung der Gesetzeslage zugerechnet werden können, Berücksichtigung finden. 2. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Versorgungsausgleichs ist eine Verlängerung der Dienstzeit des Beamten, die auf einer nach Ehezeitende getroffenen Entscheidung beruht, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 19. Juli 2016 teilweise abgeändert.

Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Land Hessen - Regierungspräsidium Stadt1 - (Az.: …) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 315,66 €, bezogen auf den 31. August 1996, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR: …) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

III. IV. V.