OLG Naumburg - Beschluss vom 06.06.2011
3 WF 150/11
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5b 548/10 S

Berücksichtigung staatlicher Unterstützungsleistungen bei der Ermittlung des Gegenstandswerts des Scheidungsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 3 WF 150/11

DRsp Nr. 2011/20983

Berücksichtigung staatlicher Unterstützungsleistungen bei der Ermittlung des Gegenstandswerts des Scheidungsverfahrens

Die für den Verfahrenswert in der Ehesache Scheidung maßgeblichen Einkommensverhältnisse bestimmen sich gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG nach den in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten. Staatliche Unterstützungsleistungen wie das Arbeitslosengeld II bzw. SGB II - Leistungen stellen indessen kein Nettoeinkommen im Sinne dieser Vorschrift dar und sind deshalb für die Bemessung des Verfahrenswerts nicht zu berücksichtigen.

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Verfahrenswert festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 12. April 2011, Az.: 5 b 548/10 S, wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für den Teilwert "Ehesache" wird unter teilweiser Abänderung des vorbezeichneten amtsgerichtlichen Beschlusses - von Amts wegen - auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe: