1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Verfahrenswert festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 12. April 2011, Az.: 5 b 548/10 S, wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für den Teilwert "Ehesache" wird unter teilweiser Abänderung des vorbezeichneten amtsgerichtlichen Beschlusses - von Amts wegen - auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|