OLG Hamm - Beschluß vom 02.08.1996
12 WF 320/96
Normen:
BGB § 1361 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 944
OLGReport-Hamm 1997, 23

Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei Differenz- oder Quotenunterhalt

OLG Hamm, Beschluß vom 02.08.1996 - Aktenzeichen 12 WF 320/96

DRsp Nr. 1998/3077

Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei Differenz- oder Quotenunterhalt

1. In beengten wirtschaftlichen Verhältnissen (hier: anrechenbares Einkommen des Verpflichteten von 3.668 DM im Monat) ist trennungsbedingter Mehrbedarf des Berechtigten und/oder des Verpflichteten (hier: Darlehensaufnahme nach Trennung zur Finanzierung des Getrenntlebens) weder beim Differenzunterhalt noch beim Quotenunterhalt zu berücksichtigen, da in diesen Fällen nach Trennung/Scheidung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen als während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens.2. Der Verpflichtete ist in solchen Fällen wenigstens gehalten, seine vermögensbildenden Maßnahmen aufzugeben oder sein Vermögen einzusetzen, bevor er sich auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen kann.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1581 ;

Gründe: