OLG Hamm - Urteil vom 02.04.2003
11 UF 223/02
Normen:
BGB § 1569 ; BGB § 1570 ; BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 376
FamRZ 2004, 808
OLGReport-Hamm 2003, 287
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 167/01

Berücksichtigung überobligationsmäßig erzielter Einkünfte bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 11 UF 223/02

DRsp Nr. 2003/8894

Berücksichtigung überobligationsmäßig erzielter Einkünfte bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts

»Unter Berücksichtigung der neuen Rspr. des BGH (XII ZR 186/01 - Urteil vom 22. 1. 2003) können überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bei Vorliegen besonderer Umstände mit einem Anteil von 50 % als bedarfsdeckend anzurechnen sein.«

Normenkette:

BGB § 1569 ; BGB § 1570 ; BGB § 1578 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 01.06.1999 getrennt lebende und durch Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 13.05.2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist die am 04.05.1996 geborene Tochter Lisa hervorgegangen, die im Haushalt der Klägerin lebt.

Die Klägerin hat im Dezember 1999 ihren Wohnsitz von G. nach D. zu ihren Eltern verlegt und geht seit Mitte 1999 - wie bereits vor der Trennung und der Geburt des gemeinsamen Kindes - einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit als Krankenschwester nach. Bis zum 31.03.2002 war sie im ...-Hospital in G. beschäftigt, zum 01.04.2002 hat sie eine Anstellung im ...-Hospital in G.- B. angenommen. Die einfache Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und der Arbeitsstelle in G.. gibt die Klägerin mit 65 km an, die zu ihrer neuen Arbeitsstelle in G.-B. mit 35 km