OLG München - Urteil vom 02.02.2005
12 UF 1395/04
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1907
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 61/04

Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten

OLG München, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 12 UF 1395/04

DRsp Nr. 2006/30120

Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten

1. Bei der Ermittlung des der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden Einkommens eines Gewerbetreibenden sind solche Abschreibungspositionen außer Acht zu lassen, bei denen die Anschaffung aus eingelegten Mitteln aus dem Privatvermögen erfolgt ist.2. Überhöhte Privatentnahmen sind bei der Bemessung des Einkommens außer Acht zu lassen, wenn sie nicht nur zum privaten Verbrauch, sondern auch zur Bezahlung von Betriebsausgaben verwendet worden sind.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

a) Die Parteien sind seit 15.07.1985 verheiratet. Sie leben seit Mitte Dezember 2002 getrennt; ein Scheidungsverfahren ist vor dem Familiengericht Miesbach anhängig (2 F 304/03). Die beiden gemeinsamen Kinder A. K. und L.-S., jetzt 17 und 13 Jahre alt, leben beim Kindesvater. Über den von der Klägerin zu leistenden Kindesunterhalt haben sich die Parteien im. Verfahren 2 F 445/03 verglichen.