OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2010
6 UF 243/09
Normen:
BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 953/09

Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 6 UF 243/09

DRsp Nr. 2011/10417

Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

Der Unterhaltsverpflichtete ist berechtigt, 20 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommens für eine ergänzende Altersvorsorge bei der Bemessung des Trennungsunterhalts einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt teilweise abgeändert.

Der am 12.03.2008 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu Az. 6 UF 157/07 geschlossene Vergleich wird dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte für den Monat März 2009 1.500,00 € und ab April 2009 mtl. 1.400,00 € Trennungsunterhalt zu zahlen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.234,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1578;

Gründe: