OLG Köln - Beschluss vom 02.02.2000
27 UF 314/99
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen F 158/98

Berücksichtigung von ausländischen Volksrenten beim Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 27 UF 314/99

DRsp Nr. 2000/3469

Berücksichtigung von ausländischen Volksrenten beim Versorgungsausgleich

Zur Berücksichtigung von (hier: niederländischen) Volksrenten beim Versorgungsausgleich.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich. Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auskunft des Stichting Bureau voor duitse Zaken vom 30.9.1999 steht dem Antragsgegner eine Anwartschaft auf eine sogenannte AOW-Pension niederländischen Rechts mit einem Ehezeitanteil von monatlich brutto 34,60 hfl. zu. Diese Anwartschaft ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs jedoch unberücksichtigt zu lassen. Der Senat hat in der Entscheidung vom 30.11.1999 - 27 UF 212/99 - folgendes ausgeführt: