Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich. Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auskunft des Stichting Bureau voor duitse Zaken vom 30.9.1999 steht dem Antragsgegner eine Anwartschaft auf eine sogenannte AOW-Pension niederländischen Rechts mit einem Ehezeitanteil von monatlich brutto 34,60 hfl. zu. Diese Anwartschaft ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs jedoch unberücksichtigt zu lassen. Der Senat hat in der Entscheidung vom 30.11.1999 - 27 UF 212/99 - folgendes ausgeführt:
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