OLG Hamburg - Urteil vom 27.11.2006
10 UF 40/06
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2007, 225
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 731 F 226/05

Berücksichtigung von die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen herabsetzenden unternehmerischen Entscheidungen

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 40/06

DRsp Nr. 2007/19325

Berücksichtigung von die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen herabsetzenden unternehmerischen Entscheidungen

Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten durch unternehmerische Entscheidungen deutlich reduziert, so sind diese Entscheidungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie plausibel und nachvollziehbar begründet werden.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe:

I. Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts mit Anlagenkonvolut B 24 vollständige Gehaltsabrechnung für die Monate Januar 2004 - September 2006 vorgelegt.

Hieraus ergibt sich für das Jahr 2004 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von EURO 4.161,75; für das Jahr 2005 von EURO 3629,92; für die ersten 9 Monate des Jahres 2006 von EURO 2.954,49.

Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte eine Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtung ausgehend von diesen Einkünften.

Er ist der Auffassung, dass er sich nicht an dem in dem Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung aufgeführten Einkunftsbetrag von EURO 4.880,-/mtl. festhalten lassen müsse, sondern vielmehr von seinen belegten tatsächlichen Einkünften auszugehen sei.