Beide Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, dasjenige des Antragstellers hingegen hat Erfolg.
A)
Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt weder nach der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des S 1571 BGB noch nach sonstigen evtl. in Betracht kommenden Bestimmungen zu. Sie hat nämlich nicht darzulegen vermocht, dass nach Berücksichtigung anrechenbarer Eigeneinkünfte ein noch offener, vom Antragsteller abzudeckender Bedarf verbleibt.
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