OLG Hamm - Urteil vom 28.06.1996
5 UF 20/96
Normen:
BGB § 1571 § 1578 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 883
NJWE-FER 1997, 26

Berücksichtigung von Einkünften des unterhaltsverpflichteten Selbständigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 5 UF 20/96

DRsp Nr. 1997/5510

Berücksichtigung von Einkünften des unterhaltsverpflichteten Selbständigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

1. Die im Erwerbsleben bei Nichtselbständigen übliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren gilt grundsätzlich auch bei Selbständigen. Eine nach Erreichen des 65. Lebensjahres gleichwohl ausgeübte Tätigkeit kann unterhaltsrechtlich jederzeit eingestellt werden. Die überobligationsmäßig erzielten Einkünfte sind nicht bedarfsprägend.2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Lebensplanung der Parteien auf Erwerbstätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus angelegt war oder wenn es sich um beengte wirtschaftliche Verhältnisse handelt (hier beides verneint).

Normenkette:

BGB § 1571 § 1578 § 1581 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, dasjenige des Antragstellers hingegen hat Erfolg.

A)

Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt weder nach der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des S 1571 BGB noch nach sonstigen evtl. in Betracht kommenden Bestimmungen zu. Sie hat nämlich nicht darzulegen vermocht, dass nach Berücksichtigung anrechenbarer Eigeneinkünfte ein noch offener, vom Antragsteller abzudeckender Bedarf verbleibt.