OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.06.2010
9 UF 45/10
Normen:
FamFG § 256 S. 2; FamFG § 252;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 FH 59/09

Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Beschwerdeverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 9 UF 45/10

DRsp Nr. 2010/19393

Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Beschwerdeverfahren

Die Beschwerde kann gemäß § 256 S. 2 FamFG auf Einwendungen nach § 252 FamFG nur gestützt werden, wenn diese Einwendungen jeweils bereits erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 22. Januar 2010 - 40 FH 59/09 VU - wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 21. April 2010 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt.

Beschwerdewert: 3.744 EUR.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 2; FamFG § 252;

Gründe:

Mit am 20. November 2009 eingegangenem Antrag vom 16. November 2009 beantragte der Antragsgegner als Beistand des am 1. März 2002 geborenen Kindes N. M. A. S. die Festsetzung des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gegen den Antragsgegner, den Vater des betroffenen Kindes.