BVerfG - Beschluss vom 06.03.2017
1 BvR 2740/16
Normen:
VI SGB § 56; SGB VI § 307d;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 841
NJW 2017, 1938
NZS 2017, 351
Vorinstanzen:
BSG, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 24/16
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 495/15
SG Hannover, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 371/15

Berücksichtigung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erziehung von Kindern außerhalb der EU

BVerfG, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 2740/16

DRsp Nr. 2017/4520

Berücksichtigung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erziehung von Kindern außerhalb der EU

Grundsätzlich ist nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

VI SGB § 56; SGB VI § 307d;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erziehung von Kindern außerhalb der Europäischen Union.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.