Die Parteien sind geschiedene indische Eheleute, deren unterhaltsrechtliche Beziehungen sich nach deutschem Recht richten: Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 08.07.1992 - 41/36 F 406/90. Mit Urteil vom 16.09.1992 hat dieses Gericht den damaligen Antragsteller und jetzigen Kläger verurteilt, an die Antragsgegnerin und jetzige Beklagte für die Zeit ab der Rechtskraft ihrer Scheidung monatlich je 387,00 DM als nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
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