OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.1995
6 UF 198/94
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 7 § 1582 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1423

Berücksichtigung von erhöhtem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen infolge Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 6 UF 198/94

DRsp Nr. 1996/3264

Berücksichtigung von erhöhtem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen infolge Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile

1. Wird der erneut verheiratete und seiner ersten Ehefrau Unterhaltsverpflichtete nunmehr nach Steuerklasse III versteuert und nimmt zugleich die Vorteil § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sogenanntes begrenztes Realsplitting) wahr, so bemißt sich der Unterhaltsanspruch der vorrangig berechtigten ersten Ehefrau nach dem nach Steuerklasse I berechneten Einkommen.2. Rechnerisch läßt sich das gleiche Ergebnis erzielen, wenn man zwar vom vollen (nach Steuerklasse III berechneten) Einkommen ausgeht, dann aber die nachrangige zweite Ehefrau über § 1579 Nr. 7 BGB berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 7 § 1582 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene indische Eheleute, deren unterhaltsrechtliche Beziehungen sich nach deutschem Recht richten: Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 08.07.1992 - 41/36 F 406/90. Mit Urteil vom 16.09.1992 hat dieses Gericht den damaligen Antragsteller und jetzigen Kläger verurteilt, an die Antragsgegnerin und jetzige Beklagte für die Zeit ab der Rechtskraft ihrer Scheidung monatlich je 387,00 DM als nachehelichen Unterhalt zu zahlen.