OLG Rostock - Beschluss vom 18.11.2011
10 WF 218/11
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
AG Hagenow, vom 13.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 223/11

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Rostock, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 10 WF 218/11

DRsp Nr. 2012/9052

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Im Rahmen des § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO ist bei berufsbedingten Fahrtkosten eine Fahrtstrecke von maximal 40 km berücksichtigungsfähig, so dass der höchstmögliche Abzugsbetrag 208 EUR monatlich beträgt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Anordnung monatlicher Raten in Höhe von 250 Euro in dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts Hagenow - Familiengericht - vom 13.08.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe: