Der Antrag des Antragstellers, Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde in der Folgesache Kindesunterhalt gegen den am 29. April 2013 bekannt gegebenen Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 138 F 6903/12 - zu bewilligen, wird zurückgewiesen
I.
Der Antragsteller, Vater der am 7. Juni 1996 geborenen, im Haushalt der Mutter lebenden Jugendlichen D#### S####, wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, durch die er verpflichtet wurde, an seine minderjährige Tochter zu Händen der Mutter über den von ihm anerkannten Unterhalt von 80 €/Monat hinaus einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 120 € zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.
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