OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2022
7 WF 73/22
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 343/17

Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Bemessung der Verfahrenskostenhilferaten

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 7 WF 73/22

DRsp Nr. 2022/16461

Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Bemessung der Verfahrenskostenhilferaten

1. Ein pauschaler Verweis auf gestiegene Benzinkosten reicht nicht aus, um einen höheren Ansatz als pauschal 5,20 € monatlich pro Kilometer für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu rechtfertigen. 2. Zusätzliche Kosten für die Kfz-Versicherung sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen, da diese in der Pauschale enthalten sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 13.3.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 21.2.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine geringeren als die vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenskostenhilferaten iHv. 260 EUR monatlich.

Das Amtsgericht hat in seiner Berechnung als Netto-Einkommen den vom Arbeitgeber an die Beschwerdeführerin nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlten Betrag iHv. 1.842,23 EUR angesetzt. Dies stimmt mit der zur Akte gereichten Gehaltsmitteilung überein und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.