OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.02.2010
6 WF 20/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 267/09

Berücksichtigung von Heiz- und Wasserkosten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Höhe der zu berücksichtigenden Pkw-Kosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 6 WF 20/10

DRsp Nr. 2010/8470

Berücksichtigung von Heiz- und Wasserkosten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Höhe der zu berücksichtigenden Pkw-Kosten

1. Die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserverbrauch gehören nicht zu den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung mit der Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen werden (vgl. BGH, FamRZ 2008, 781). 2. Die Berechnung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a iVm § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden - Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Die Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 EUR beinhaltet sämtliche Pkw-Kosten.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 18. Dezember 2009 - 30 F 267/09 VKH1 - in der Fassung der Teilabhilfe vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.