OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.11.2010
6 WF 103/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 54 F 160/10 VKH2 - 26.7.2010,

Berücksichtigung von Kindesunterhalt bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Wohnung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 6 WF 103/10

DRsp Nr. 2011/40

Berücksichtigung von Kindesunterhalt bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Wohnung

1. Bei der Ermittlung des für die Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 2 ZPO) darf Kindesunterhalt nicht als Einkommen des das Kind betreuenden Elternteils eingesetzt werden. 2. Zur Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Wohnung, wenn die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird.

1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. Juli 2010 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 1. September 2010 - 54 F 160/10 VKH2 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, weil das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss i.V.m. dem Teilabhilfebeschluss vom 1. September 2010, worauf Bezug genommen wird, im Ergebnis zu Recht die Zahlung monatlicher Raten von 60 EUR auf die Verfahrenskosten angeordnet hat.