1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. Juli 2010 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 1. September 2010 - 54 F 160/10 VKH2 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, weil das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss i.V.m. dem Teilabhilfebeschluss vom 1. September 2010, worauf Bezug genommen wird, im Ergebnis zu Recht die Zahlung monatlicher Raten von 60 EUR auf die Verfahrenskosten angeordnet hat.
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