Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin - dem Grunde nach unstreitig - aus § 1361 BGB in der Zeit der Trennung vom 01.11.1993 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 4. März 1995 in Höhe von 8.764,66 DM bzw. aufgerundet 8.765,00 DM.
Das ergibt sich aufgrund folgender Berechnung:
Zeitraum 01.11. bis 31.12.1993:
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