OLG Hamm - Urteil vom 05.10.1995
1 UF 403/94
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 166
OLGReport-Hamm 1995, 261

Berücksichtigung von Kreditbelastung und Prozesskostenhilferaten bei Einkommensberechnung im Unterhaltsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 1 UF 403/94

DRsp Nr. 1996/3273

Berücksichtigung von Kreditbelastung und Prozesskostenhilferaten bei Einkommensberechnung im Unterhaltsrecht

1. Bei der Bemessung des Unterhaltes (hier Trennungsunterhalt) ist auf Seiten des Berechtigten eine Minderung seines Einkommens durch Prozeßkostenraten aus dem Scheidungsverfahren zu berücksichtigen, da es sich hierbei um scheidungsbedingten notwendigen Mehrbedarf handelt.2. Darlehensraten sind vom Einkommen des Berechtigten nur abzusetzen, wenn tatsächlich Leistungen erbracht werden (hier keine Berücksichtigung von Darlehensraten auf das gemeinsame Haus der Parteien, da die Kreditraten bis zum Abschluß des Scheidungsverfahrens und dem dann beabsichtigten Verkauf des Hauses gestundet waren).

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin - dem Grunde nach unstreitig - aus § 1361 BGB in der Zeit der Trennung vom 01.11.1993 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 4. März 1995 in Höhe von 8.764,66 DM bzw. aufgerundet 8.765,00 DM.

Das ergibt sich aufgrund folgender Berechnung:

Zeitraum 01.11. bis 31.12.1993: