OLG Hamburg - Urteil vom 07.09.1990
12 UF 136/88 U
Normen:
BGB § 1578 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 196

Berücksichtigung von Lohn- und Einkommensteuer bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts

OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.1990 - Aktenzeichen 12 UF 136/88 U

DRsp Nr. 1996/22967

Berücksichtigung von Lohn- und Einkommensteuer bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts

Zur Pflicht des Unterhaltsschuldners Steuerfreibeträge auszunutzen und zur nachehelichen Pflicht der Unterhaltsberechtigten auf Zustimmung den Unterhalt als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1578 § 1581 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs monatlich 760,00 DM Unterhalt zu zahlen. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt.

Dieses Rechtsmittel ist begründet. Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin ab 15. März 1989 monatlich 380,00 DM und ab 1. Januar 1990 monatlich im voraus 334.00 DM Unterhalt. Er ist nach den §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Aufstockungsunterhalt zu zahlen, weil die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit zu ihrem. vollen Unterhalt nicht ausreichen.