OLG Koblenz - Beschluss vom 07.11.2006
13 WF 953/06
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 645
JurBüro 2007, 267
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 65/01

Berücksichtigung von nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangenen Verbindlichkeiten

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 13 WF 953/06

DRsp Nr. 2007/16633

Berücksichtigung von nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangenen Verbindlichkeiten

»1. Die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangenen Verbindlichkeiten sind nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zur Lebensführung unbedingt notwendig waren. 2. Infolge der Einschränkung der finanziellen Disposition ist erworbenes Vermögen oder ein erhöhtes Einkommen vorrangig zur Begleichung der Prozesskosten zu verwenden.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Dem Antragsteller war durch Beschluss vom 27.9.2001 uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 9.. Mai 2006 diese Entscheidung im Hinblick auf die zwischenzeitlich gestiegenen Einkünfte des Antragstellers gemäß § 120 ZPO dahin abgeändert, dass ab Juni 2006 monatliche Raten von 95 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen sind. Die geltend gemachten Zahlungen auf verschiedene Verbindlichkeiten blieben unberücksichtigt, weil diese Schulden erst nach Erlass des Beschlusses vom 27. September 2001 begründet worden sind. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die trotz zahlreicher Aufforderungen seitens des Amtsgerichts nicht begründet wurde.