OLG Köln - Beschluss vom 04.12.2007
4 WF 189/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1276
OLGReport-Köln 2008, 280
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 109/07

Berücksichtigung von Pflegegeld als unterhaltsrelevantes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 4 WF 189/07

DRsp Nr. 2008/6191

Berücksichtigung von Pflegegeld als unterhaltsrelevantes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe

»1. Grundsätzlich zählt das vom Pflegeberechtigten bezogene Pflegegeld zu seinem Einkommen. Da das Pflegegeld aber grundsätzlich die Aufwendungen des Pflegeberechtigten decken soll, die in Folge seiner Pflegebedürftigkeit anfallen, besteht zunächst eine Vermutung dafür, dass gewährte Sozialleistungen die Kosten der Aufwendungen decken und nicht geringer als diese sind. Jedoch kann im Einzelfall diese Vermutung als widerlegt angesehen werden.2. Diese tatsächliche Vermutung ist widerlegt, wenn sich weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus sonstigen für das Gericht erkennbaren objektiven Umständen solche Tatsachen ergeben, die es rechtfertigen könnten, das bezogene Pflegegeld nicht als für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen anzusehen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ;

Gründe: