BGH - Urteil vom 15.06.2004
VI ZR 60/03
Normen:
BGB § 823 § 840 § 843 § 422 § 1664 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1415
BGHZ 159, 318
DAR 2004, 517
FamRZ 2004, 1471
MDR 2004, 1295
NJW 2004, 2892
NZV 2004, 514
VRS 107, 251
VersR 2004, 1147
zfs 2004, 506
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Deggendorf,

Berücksichtigung von Pflegeleistungen der Mutter im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse

BGH, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen VI ZR 60/03

DRsp Nr. 2004/12858

Berücksichtigung von Pflegeleistungen der Mutter im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse

»Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.«

Normenkette:

BGB § 823 § 840 § 843 § 422 § 1664 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 27. Juni 1996 wurde der damals vier Jahre alte Kläger auf dem Rückweg vom Kindergarten beim Überqueren einer Straße vom PKW der Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 versichert war, erfaßt und dadurch schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es, weil der Kläger vorweg vor seiner Mutter zur Straße und nach kurzem Anhalten trotz des herannahenden PKW auf die Fahrbahn lief. Die Beklagte zu 1 hatte ihrerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und ein Hinweisschild auf den Kindergarten mißachtet. Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und wird von seiner Mutter gepflegt. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht außer Streit.