Am 27. Juni 1996 wurde der damals vier Jahre alte Kläger auf dem Rückweg vom Kindergarten beim Überqueren einer Straße vom PKW der Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 versichert war, erfaßt und dadurch schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es, weil der Kläger vorweg vor seiner Mutter zur Straße und nach kurzem Anhalten trotz des herannahenden PKW auf die Fahrbahn lief. Die Beklagte zu 1 hatte ihrerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und ein Hinweisschild auf den Kindergarten mißachtet. Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und wird von seiner Mutter gepflegt. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht außer Streit.
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