BGH - Urteil vom 18.07.2007
XII ZR 64/05
Normen:
BGB § 1586b § 2325 § 2328 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 79
DNotZ 2008, 196
FamRZ 2007, 1800
FuR 2007, 522
MDR 2007, 1373
NJW 2007, 3207
NotBZ 2007, 440
ZEV 2007, 584
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 43/04
LG Baden-Baden, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 374/03

Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen XII ZR 64/05

DRsp Nr. 2007/16881

Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten

»Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen. (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2003, 848, 854).«

Normenkette:

BGB § 1586b § 2325 § 2328 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die erste Ehefrau des am 25. Dezember 1997 verstorbenen H. M. (im Folgenden: Erblasser); die Beklagte ist dessen Witwe. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Vereitelung von Unterhaltsansprüchen; außerdem macht sie einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz sowie aus Vermögensübernahme (§ 419 BGB a.F.) geltend.

Die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser, aus der zwei Töchter hervorgegangen sind, wurde 1981 geschieden. Der Erblasser wurde rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 2.500 DM monatlich verurteilt.